Neue Satzung 2.05

Artikel vom 13. März 2025
Satzung der DJK Vierlinden 1928 e.V.
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform, Eintragung, Geschäftsjahr......................................................... 4
- 2 Zweck des Vereins.................................................................................................................... 4
- 3 Ziele und Aufgaben................................................................................................................... 5
- 4 Gemeinnützigkeit...................................................................................................................... 5
- 5 Verbandsmitgliedschaften.......................................................................................................... 5
- 6 Erwerb der Mitgliedschaft.......................................................................................................... 6
- 7 Arten der Mitgliedschaft............................................................................................................ 6
- 8 Beendigung der Mitgliedschaft................................................................................................... 6
- 9 Ausschluss aus dem Verein / Disziplinarmaßnahmen................................................................... 7
- 10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug.......................................................................................... 8
- 11 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder..................................................................... 9
- 12 Die Vereinsorgane................................................................................................................... 9
- 13 Die Mitgliederversammlung..................................................................................................... 9
- 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung............................................................................... 11
- 15 Der geschäftsführende Vorstand............................................................................................. 11
- 16 Der Gesamtvorstand............................................................................................................... 12
- 17 Der Beirat............................................................................................................................. 12
- 18 Vereinsjugend....................................................................................................................... 13
- 19 Der geistliche Beirat.............................................................................................................. 13
- 20 Abteilungen........................................................................................................................... 14
- 21 Kassenprüfer......................................................................................................................... 14
- 22 Vereinsordnungen.................................................................................................................. 14
- 23 Haftung des Vereins............................................................................................................... 15
- 24 Datenschutz im Verein........................................................................................................... 15
- 25 Auflösung............................................................................................................................. 16
- 25a Austritt aus dem DJK-Sportverband...................................................................................... 16
- 26 Gültigkeit dieser Satzung........................................................................................................ 16
A Präambel
Der Verein DJK Vierlinden 1928 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz auf den Grundlagen der christlichen Lehre.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Auf eine geschlechterspezifische Differenzierung wird verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
B Allgemeines
§ 1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Sportverein führt den Namen „DJK Vierlinden 1928 e.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“. Der Verein führt die DJK-Zeichen und das DJKBanner. Seine Farben sind „schwarz-gelb“.
- Er ist gegründet im Februar 1946 als Rechtsnachfolger des 1928 gegründeten und im Jahre 1934 durch die nationalsozialistische Behörde verbotenen Vereins ,,DJK -Adler Vierlinden".
- Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg-Walsum, Pfarrei St. Dionysius Walsum (St. Elisabeth, Vierlinden).
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er dient der körperlichen und seelischen Ertüchtigung der Allgemeinheit, der Brauchtumspflege und präventiven Maßnahmen im Gesundheitswesen.
- Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, Wettkampf- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeitsports;
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Veranstaltungen;
- die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
- die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§ 3 Ziele und Aufgaben
- Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der christlichen Lehre dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:
- Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
- Er dient seinen Mitgliedern, indem er ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.
- Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
- Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen.
- Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, ebenso etwaige Überschüsse.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied:
- im Stadtsportbund;
- in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden;
- er ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes, des katholischen Sportverbandes der Diözese Münster, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Abs. 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
C Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
- Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt und diesen nicht zuwiderhandelt.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Mitgliedschaft kann der Vorstand durch Beschluss entscheiden. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden per Beschluss mit zweidrittel Mehrheit vom Gesamtvorstand gewählt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
- Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein / Disziplinarmaßnahmen
I.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung und der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, deren Beauftragter und der Übungsleiter (Trainer) Folge zu leisten.
- Vereinsausschluss
- Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Vereinsordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält oder äußert;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet;
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragszahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag oder von Amts wegen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und von mindestens zehn Mitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Antrag auf Ausschluss oder die Ausschlussabsicht des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Mitglied mündlich angehört werden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anzahl seiner satzungmäßigen Mitglieder.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat des Vereins zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden des Beirats schriftlich eingegangen sein. Macht das ausgeschlossene Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
III. Weitere Disziplinarmaßnahmen
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das gemäß § 9 I Nr. 1 zum Vereinsausschluss führen kann, oder gegen die Pflichten gemäß § 9 I verstößt, kann auch die nachfolgenden Vereinsdisziplinarmaßnahmen nach sich ziehen:
- Ermahnung
- Verweis
- Entzug des aktiven Stimmrechts und des passiven Wahlrechts für eine bestimmte Zeit
- die Aberkennung eines Amtes Ordnungsgeld bis zu 500,00 €
- befristeter Ausschluss vom Trainings-, Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetrieb (vereinsin-terne Sperre)
Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für den Gang des Verfahrens gelten die Regelungen über den Vereinsausschluss sinngemäß (§ 9 II Nr. 2-6)
- Im Übrigen gilt für sämtliche Disziplinarverfahren die Rechtsordnung des Vereins.
IV.
Ein Mitglied kann für Verbandsstrafen, die den Verein treffen, die aber für persönliches Fehlverhalten ausgesprochen worden sind, vom Verein haftbar gemacht werden
D Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
- Über die Höhe sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Umlage darf den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden, bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, sowie der Anschrift mitzuteilen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Jedes Mitglied bezahlt eine Aufnahmegebühr bei jeder Neuanmeldung. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet, abweichend von Absatz 2, der geschäftsführende Vorstand.
- Hat ein Mitglied Kosten für verbandsgerichtliche Verfahren (z.B. Spruchkammern) oder Verbandsstrafen verursacht, so hat es diese Kosten oder Strafen dem Verein zu erstatten. Die Ausgleichszahlung hat binnen 2 Wochen nach Aufforderung zu erfolgen.
- Das weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 11 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
E Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- der Beirat;
- die Jugendversammlung.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen durch Aushang im Vereinsheim, oder Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
- Der geschäftsführende Vorstand muss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Abs. 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, wenn die Mitgliedschaft gem.§ 6 mindestens seit 6 Monaten besteht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, der Pressewart und der Ehrenamtsbeauftragte werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).
- Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Es erfolgt eine weitere Stichwahl, bis ein Kandidat die erforderliche Mehrheit auf sich vereinen kann.
- Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Ergänzungswahlen sind spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage und durch Aushang im Vereinsheim bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
- Entgegennahme des Kassenberichts durch den geschäftsführenden Vorstand;
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
- Wahl des Beirats;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; Festsetzung der Höhe das Jahresbeitrags; Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden;
- zwei stellvertretenden. Vorsitzenden;
- dem Kassierer (Schatzmeister) und seinem Stellvertreter;
- dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes darunter der 1. Vorsitzende oder einer der 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist zuständig für Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
- Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Geschäftsführende Vorstandsmitglieder haben ein Alleinverfügungsrecht über Beträge bis zu 100,00 Euro pro Vorgang.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Vertretern der Abteilungsleitung der einzelnen Sparten
- dem geistlichen Beirat
- dem Pressewart
- dem Ehrenamtsbeauftragten
- den Vertretern der Vereinsjugend
- Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzung einem ande-ren Vereinsorgan zugewiesen sind
- Verhängen von Disziplinarmaßnahmen gemäß der Rechtsordnung der DJK Vierlinden
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Beratung und Beschlussfassung abteilungsübergreifender Angelegenheiten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen.
- Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
- Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§ 17 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Das Ersatzmitglied wird nur bei Verhinderung oder Wegfall eines ordentlichen Mitglieds tätig.
- Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
- Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirats werden.
- Der Beirat wählt intern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Aufgaben des Beirats sind:
- Entscheidungen über Berufungen gegen die Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes.
- Schlichtungen bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder zwischen Vereinsmitglie-dern und Vorstand nach Anrufung eines der Streitenden. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach gescheitertem Schlichtungsversuch zulässig.
- Das übrige regelt die Rechtsordnung.
§ 18 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind:
- der Vorsitzende der Jugend und
- die Jugendversammlung
- Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
- Die Jugendleitung (Jugendleiter oder Jugendleiterin) wird von den Mitgliedern der Vereinsjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben.
- Sie wird von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen und vom Gesamtvorstand genehmigt.
- Das übrige regelt die Jugendordnung.
- Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 19 Der geistliche Beirat
- Der geistliche Beirat ist grundsätzlich ein Geistlicher (Priester, Diakon, etc), der vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Pfarrer der Kirchengemeinde St. Dionysius, Walsum berufen wird.
- Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
- Sein Bemühen gilt der religiösen Bildung und allgemeinen erzieherischen Aufgaben.
- Er erfüllt den seelsorglichen Dienst gegenüber den Vereinsmitgliedern.
§ 20 Abteilungen
- Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
- Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung. Wahlberechtigt sind Vereinsmitglieder der Abteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleitungen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder oder die gesamte Abteilungsleitung durch Beschluss abberufen. Die Betroffenen sind vorher anzuhören.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bis zur Neuwahl eine kommissarische Abteilungsleitung bestimmen.
- Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.
- Die Abteilungsordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F Sonstige Bestimmungen
§ 21 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird.
- Eine erneute Wahl ist nach einem Jahr Auszeit möglich.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht. Sie beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 22 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss z.B. folgende Ordnungen zu erlassen:
- Abteilungsordnung
- Beitragsordnung
- Ehrenordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Rechtsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 23 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 24 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G Schlussbestimmungen
§ 25 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und die 2. Vorsitzendem als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Kirchengemeinden St. Dionysius Walsum oder deren Rechtsnachfolger, die es für die Sportpflege zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion, mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25a Austritt aus dem DJK-Sportverband
DJK-Bundesverband / /DJK-Diözesanverband
- Der Austritt aus dem DJK-Sportverband (DJK-Bundesverband) DJK-Diözesanverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem DJK-Sportverband (DJK Bundesverband) DJK-Diözesanverband“ einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. §25Abs.2 gilt entsprechend. Der Austrittsbeschluss bedarf einer qualifizierten 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Es müssen daher mindestens 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit „Ja“ für den Austritt aus dem DJK-Sportverband (DJK-Bundesverband) / DJK Diözesanverband stimmen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband Münster zu übersenden. Dem Diözesanverband-Vorstand ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Austrittsbeschluss ist dem DJK-Diözesanverband zu übersenden.
- Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Austrittsbeschluss gefasst wurde.
§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.04.2018 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Duisburg, den 22.10.2018
Geändert durch Beschluss vom 06.02.2025: Anpassung §8, Absatz 2; § 10 „Ergänzung um die Absätze 7, 8 und 9; Neu: §25a; Änderung §13, Absatz 10